Ausnahmen von den Lenk- und Ruhezeiten
Achtung:
Die Ausnahmeregelungen beziehen sich auf die Einhaltung und Dokumentation der
Lenk- und Ruhezeiten bzw. die Nutzungspflicht des digitalen Tachographen.
Das Arbeitszeitgesetz hat weiterhin Gültigkeit!
1. Ausnahmen
nach Kapitel 1 Artikel 3 der Verordnung (EG) 561/2006
2. Ausnahmen nach § 1 Absatz 2 und § 18 Fahrpersonal-Verordnung
Im Geltungsbereich des Fahrpersonalgesetzes werden folgende Fahrzeugkategorien von der Anwendung der Artikel 5 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgenommen:
Ø
Fahrzeuge,
die zur Personenbeförderung im Linienverkehr verwendet werden, wenn die
Linienstrecke nicht mehr als 50 km beträgt,
Ø
Fahrzeuge mit
einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h,
Ø
Fahrzeuge,
die Eigentum der Streitkräfte, des Katastrophenschutzes, der Feuerwehr oder der
für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräfte sind oder
von ihnen ohne Fahrer angemietet werden, sofern die Beförderung aufgrund der
diesen Diensten zugewiesenen Aufgaben stattfindet und ihrer Aufsicht unterliegt,
Ø
Fahrzeuge
(einschließlich Fahrzeuge, die für nichtgewerbliche Transporte für humanitäre
Hilfe verwendet werden), die in Notfällen oder bei Rettungsmaßnahmen verwendet
werden,
Ø
Spezialfahrzeuge
für medizinische Zwecke,
Ø
spezielle
Pannenhilfefahrzeuge, die innerhalb eines Umkreises von 100 km um ihren
Standort eingesetzt werden,
Ø
Fahrzeuge,
mit denen zum Zweck der technischen Entwicklung oder im Rahmen von Reparatur-
oder Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße durchgeführt werden, sowie
neue oder umgebaute Fahrzeuge, die noch nicht in Betrieb genommen worden sind,
Ø
Fahrzeuge
oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen zGM von nicht mehr als 7,5 t,
die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden,
Ø
Nutzfahrzeuge,
die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie verwendet
werden, als historisch eingestuft werden und die zur nichtgewerblichen Güter-
oder Personenbeförderung verwendet werden,
Ø
Fahrzeuge,
die im Eigentum von Behörden stehen oder von diesen ohne Fahrer angemietet oder
geleast sind, um Beförderungen im Straßenverkehr durchzuführen, die nicht im
Wettbewerb mit privatwirtschaftlichen Verkehrsunternehmen stehen,
Ø
Fahrzeuge,
die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschaft- oder
Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung, insbesondere auch zur Beförderung
lebender Tiere, im Rahmen der eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem
Umkreis von bis zu 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens verwendet oder
von diesen ohne Fahrer angemietet werden,
Ø
Land- und
forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die für land- oder forstwirtschaftliche
Tätigkeiten in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometern vom Standort des
Unternehmens verwendet werden, das das Fahrzeug besitzt, anmietet oder least,
Ø
Fahrzeuge
oder Fahrzeugkombination mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als
7,5 Tonnen, die in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des
Unternehmens,
Ø
von Postdienstleistern,
die Post-Universaldienstleistungen gemäß § 1 Abs. 1 der
Post-Universaldienstleistungsverordnung zum Zwecke der Zustellung von Sendungen
im Rahmen von Universaldienstleistungen oder,
Ø
zur
Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur
Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt, z. B. Fahrzeuge mit jeweils für
diesen Zweck bestimmter, besonderer Ausstattung, die als Verkaufswagen auf
öffentlichen Märkten oder für den ambulanten Verkauf dienen, soweit das Lenken
des Fahrzeuges nicht die
Haupttätigkeit des Fahrers darstellt,
Ø
Fahrzeuge,
die ausschließlich auf Inseln mit einer Fläche von nicht mehr als 2 300
Quadratkilometern verkehren, die mit den übrigen Teilen des Hoheitsgebiets
weder durch eine befahrbare Brücke, Furt oder einen befahrbaren Tunnel
verbunden sind,
Ø
Fahrzeuge,
die im Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Unternehmens zur
Güterbeförderung mit Druckerdgas-, Flüssiggas- oder Elektroantrieb verwendet
werden und deren zulässige zGM einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 7,5
Tonnen nicht übersteigt,
Ø
Fahrzeuge,
die zum Fahrschulunterricht und zur Fahrprüfung zwecks Erlangung der
Fahrerlaubnis oder eines beruflichen Befähigungsnachweises dienen, sofern diese
Fahrzeuge nicht für die gewerbliche Personen- oder Güterbeförderung verwendet
werden,
Ø
Fahrzeuge,
die in Verbindung mit der Instandhaltung von Kanalisation, Hochwasserschutz,
Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung, Straßenunterhaltung und -kontrolle,
Hausmüllabfuhr, Telegramm- und Telefondienstleistungen, Rundfunk und Fernsehen
sowie zur Erfassung von Radio- beziehungsweise Fernsehsendern oder -geräten
eingesetzt werden,
Ø
Fahrzeuge mit
zehn bis 17 Sitzen, die ausschließlich zur nicht gewerblichen
Personenbeförderung verwendet werden,
Ø
Spezialfahrzeuge,
die zum Transport von Ausrüstungen des Zirkus- oder Schaustellergewerbes
verwendet werden,
Ø
speziell für
mobile Projekte ausgerüstete Fahrzeuge, die hauptsächlich im Stand zu
Lehrzwecken verwendet werden,
Ø
Fahrzeuge,
die zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben und zur Rückgabe
von Milchbehältern oder zur Lieferung von Milcherzeugnissen für Futterzwecke an
diese Betriebe verwendet werden,
Ø
Spezialfahrzeuge
für Geld- und/oder Werttransporte,
Ø
Fahrzeuge,
die in einem Umkreis von 250 Kilometern vom Standort des Unternehmens zum
Transport tierischer Nebenprodukte im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.
Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr
bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.
1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009,
S. 1) in der jeweils geltenden Fassung verwendet werden,
Ø
Fahrzeuge,
die ausschließlich auf Straßen in Güterverteil Zentren wie Häfen,
Umschlaganlagen des kombinierten Verkehrs und Eisenbahnterminals verwendet
werden,
Ø Fahrzeuge, die innerhalb eines Umkreises von bis zu 50 Kilometern für die Beförderung lebender Tiere von den landwirtschaftlichen Betrieben zu den lokalen Märkten und umgekehrt oder von den Märkten zu den lokalen Schlachthäusern verwendet werden.