Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
§ 30 Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot

(1) Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten.
Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen.
Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn Andere dadurch belästigt werden.

(2) Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen bedürfen der Erlaubnis, wenn sie die Nachtruhe stören können.

(3) An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.
Das Verbot gilt nicht für:
1. kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger,
jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,
1a.kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),

2. die Beförderung von
a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
d) leicht verderblichem Obst und Gemüse,
3. Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen,
4. Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden.
Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.

(4) Feiertage im Sinne des Absatzes 3 sind

- Neujahr;
- Karfreitag;
- Ostermontag;
- Tag der Arbeit (1. Mai);
- Christi Himmelfahrt;
- Pfingstmontag;

- Fronleichnam,
jedoch nur in:
- Baden-Württemberg,
- Bayern,
- Hessen,
- Nordrhein-Westfalen,
- Rheinland-Pfalz und im
- Saarland;

- Tag der deutschen Einheit (3. Oktober);

- Reformationstag (31. Oktober),
jedoch nur in:
- Brandenburg,
- Mecklenburg-Vorpommern,
- Sachsen, Sachsen-Anhalt und
- Thüringen;


- Allerheiligen (1. November),
- jedoch nur in
- Baden-Württemberg,
- Bayern,
- Nordrhein-Westfalen,
- Rheinland-Pfalz und im Saarland;

- 1. und 2. Weihnachtstag.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, nichtamtliches Verzeichnis