Pkw-Gespanne brauchen u.U. auch  Fahrtenschreiber

Bei einem gewerblichen Einsatz benötigen u.U. einige Pkw mit Anhängern ein Kontrollgerät zur Dokumentation von Lenk- und Ruhezeiten.
Das gilt immer dann, wenn ein Anhänger zur Güterbeförderung verwendet wird und das zulässige Gesamtgewicht, zGG und/oder zGM,  des PKW – PKW-Anhänger Gespann 3.500 kg übersteigt
(s.a.  
OLG Köln, Beschluss vom 18. 12.1984, Ss 348/84).
Das überprüft man durch einfaches addieren aus den Fahrzeugpapieren ersichtlichen  Gewichtswerten (In der Fahrzeugbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) unter Punkt G zu finden) .
Erfasst wird aber auch ein grundsätzlich zur Personenbeförderung  genutzter Kleinbus, wenn er mit Anhänger zur gewerblichen Güterbeförderung eingesetzt wird und das zGG des so gebildeten Gespannes mehr als 3.500 kg beträgt
(s.a.
Bayrisches Oberste Landesgericht, Beschluss vom 30. 3.1989, 3 OB OWi 9/89).

Auch Oberklasse-Limousinen sind aufgrund der hohen zGG im Anhängerbetrieb sind u.U.  Kandidaten für die Pflicht zum Einbau eines Kontrollgerätes.

Die Einbaupflicht ergibt sich aus den zugrundeliegenden EU-Verordnungen (s.a. Nr.  165/2014 [Nachfolgeverordnung der noch bis voraussichtlich März 2016 geltenden Nr.  3821/85] sowie Nr.  561/2006).
Die Rechtgrundlagen können Sie über die Verlinkung einsehen.

Es besteht auch eine Nachrüstpflicht für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einem zGG über 3.500 kg.
Genauere Hinweise dazu finden Sie über den Link "
Kontrollgeräte über 3,5 to Pflicht".

Allerdings können viele Geländewagen oder andere Limousinen technisch nicht mit diesen Geräten ausgerüstet werden.
Es empfiehlt sich daher eine vorherige Klärung mit dem jeweiligen Fahrzeughersteller.


S.a.  "
Sozialvorschriften im Straßenverkehr (BAG-Bund)"


Ebenfalls hat die EU die Verordnung (EG) 
Nr: 68/2009veröffentlicht, die für die betroffenen Fahrzeuge (Kategorien "M1" und "N1") die Nachrüstung mittels Adapterlösungen vorschreibt.

Fallen Fahrten des Unternehmens unter einer der zahlreichen Ausnahmen von den Lenk- und Ruhezeiten fällt, bedeutet dies, dass bei diesen Fahrten keinerlei
fahrpersonalrechtliche Aufzeichnungen anzufertigen und bei Fahrten mitzuführen sind. 

Am Kontrollgerät muss dann auf die Funktion "out" oder "out of scope" eingestellt werden, eine Fahrerkarte muss  nicht gesteckt sein.

 Ausgenommen ist beispielsweise der Einsatz von:

Im Rahmen einer aufzeichnungspflichtigen Fahrt sind Nachweise für den aktuellen Tag und die diesem vorausgehenden 28 Kalendertage in lückenloser Form (also für 24 Stunden am Tag) mitzuführen.

Achtung:
Lenk- und Ruhezeiten müssen in Deutschland grundsätzlich schon beim Gütertransport mit Fahrzeugen ab 2.801 kg zulässigem Gesamtgewicht beachtet und aufgezeichnet werden (Fahrpersonalgesetz und Fahrpersonalverordnung).
Erleichterungen gelten hier jedoch für die Nachweispflicht.
Hier reichen handschriftliche Aufzeichnungen auf einem so genannten Tageskontrollblatt aus (sofern kein Kontrollgerät im Fahrzeug eingebaut ist).

(Finden Sie hier auf dieser Seite links unter: „Interessantes & Informatives“/Auflistung: LKW Formblatt 561)


Außerdem sind Fahrerinnen und Fahrer von gewerblich eingesetzten Fahrzeugen, für deren Führen eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C oder CE bzw. D1, D1E, D oder DE notwendig ist, grundsätzlich vom
Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz betroffen.