Grundsatzurteile (Auszüge)


(werden regelmäßig ergänzt)


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Übersicht

Urteil: Lkw-Fahrer riskiert Job bei mangelnder Reifenkontrolle
Urteil: Lkw-Fahrer: Vorsicht bei ueberhaengenden aesten
Urteil: Keine Fahrerflucht bei Entladen eines Lkw

Urteil: LKW auf der Autobahn abgestellt
Urteil: "Elefantenrennen" von LKW auf Autobahn
Urteil: Lkw-Fahrer koennen Uebernachtungspauschale von 5 Euro pro Nacht ansetzen.

Urteil: LKW contra Roller
Urteil: ueberholmanoever mit Todesfolge
Urteil: Stahlplattentransport

Urteil: uebermuedung
Urteil: Langholztransport
Hinweis: Polizeikontrolle

Urteil: Sozialversicherung -1-
Urteil: Entziehung der Fahrerlaubnis
Urteil: Einmaliger Konsum harter Drogen

Urteil: Geschwindigkeitsueberschreitung im Minutentakt
Urteil: Kein Fahrverbot fuer Berufskraftfahrer
Urteil: Bussgeldbescheid per Post ausreichend

Urteil: Ausrede "Aus Sorge" wirkt nur selten
Urteil: Anhoerungsbogen muss innerhalb zwei Wochen zugestellt sein
Urteil: LKW - Fahren mit Sandalen darf nicht geahndet werden

Urteil: Sozialversicherung -2-
Urteil: Sichtpruefung Bremsscheiben LKW
Urteil: Verantwortung fuer den LKW
Urteil: Kopie Tachoscheiben

Urteil: Haftung bei Schmuggelware
Urteil: LKW Sperre
Urteil: Fahrverbot

Urteil: Anhaenger
Urteil: Sonstige Arbeitszeiten
Urteil: Ladungssicherung -1-

Urteil: Ladungssicherung -2-
Urteil: Ladungssicherung -3-
Urteil: Ladungssicherung -4-

Urteil: Ladungssicherung -5-
Urteil: Hand am Handy-Kopfhoerer erlaubt
Urteil: Urlaubsabgeltung bei Krankheit

Urteil: Diebstahl Navi, Anspruch auf Ersatz der Navi-CD
Urteil: Alkohol Kontrolle
Urteil: Rotlicht Irrtum

Urteil: Aufhebung eines Fahrverbots Ausnahme



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Lkw-Fahrer riskiert Job bei mangelnder Reifenkontrolle

Kuendigung im Einzelfall moeglich!
Ein Berufskraftfahrer muss taeglich den ordnungsgemaessen Zustand der Reifen an seinem Fahrzeug kontrollieren - und das nicht nur wegen der Verkehrssicherheit, sondern auch, weil sonst die Kuendigung droht. Das hat das Landesarbeitsgericht Koeln in einem jetzt veroeffentlichten Urteil entschieden.
Abhaengig von den Umstaenden des Einzelfalls koenne sowohl eine ordentliche als auch eine ausserordentliche Kuendigung des Arbeitsverhaeltnisses gerechtfertigt sein, entschied das Gericht.
In dem Fall waren an dem vom spaeteren Klaeger gefahrenen Gefahrgut-Lkw schwere Abnutzungen und Schaeden an zwei Reifen festgestellt worden, die das Fahrzeug verkehrsunsicher machten.
Bereits innerhalb des Jahres davor war der Fahrer ueber eine rote Ampel gefahren, mit falschen Fahrzeugpapieren unterwegs gewesen und hatte in einer Tempo-30-Zone die Hoechstgeschwindigkeit um 28 km/h ueberschritten, wofuer ein vierwoechiges Fahrverbot verhaengt worden war.
Der Arbeitgeber hatte auf diese Faelle nur mit Abmahnungen reagiert.
Als die abgefahrenen Reifen festgestellt wurden, kuendigte er.
Das hielt das Landesarbeitsgericht auch angesichts der vierjaehrigen Betriebszugehoerigkeit und des Alters des 47jaehrigen Arbeitnehmers fuer gerechtfertigt. Landesarbeitsgericht Koeln, Urteil vom 04.09.2006, - 14 Sa 635/06 -

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Lkw-Fahrer: Vorsicht bei ueberhaengenden aesten

AACHEN (DAV). Lkw-Fahrer koennen sich nicht darauf verlassen, dass ueberhaengende aeste von Strassenbaeumen so hoch sind, dass jeder Lastwagen problemlos unter ihnen herfahren kann.
Insbesondere auf Strassen von untergeordneter Verkehrsbedeutung trifft die zustaendige Behoerde keine entsprechende Verkehrssicherungspflicht, urteilte das Landgericht Aachen.
Wie die Verkehrsrechts-Anwaelte (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein - DAV) mitteilen, verlangte in dem zugrundeliegenden Fall ein Fuhrunternehmer 13 000 Mark Schadensersatz von einer Gemeinde.
Sein Containerfahrzeug hatte einen in etwa 3,20 Meter Hoehe befindlichen Ast gestreift, war herumgerissen worden und in eine Boeschung gekippt. Der Klaeger war der Ansicht, auf allen Strassen muesse der "Luftraum" bis zur Hoehe von vier Meter (dies ist die maximal zulaessige Hoehe eines Fahrzeugs) freigehalten werden.
Das Landgericht wies die Klage ab. Es kam zu dem Schluss, dass es sich bei der fraglichen Strasse um eine reine "Anliegerstrasse" handelte, die nur von"absolut untergeordneter Verkehrsbedeutung" gewesen sei.
In diesen Faellen sei die Behoerde nicht gehalten, jedem Lkw eine problemlose Durchfahrt zu ermoeglichen. Anderes gelte aber fuer wichtige Verkehrswege wie Bundes- oder Ausfallstrassen.
Im uebrigen, so das Gericht, haette der Klaeger auf die Hoehe der aeste achten und - was ihm moeglich gewesen sei - dem Hindernis ausweichen muessen. Landgericht Aachen, Aktenzeichen: 4 O 83/97 - Urteil vom 19.12.1997

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Urteil: Keine Fahrerflucht bei Entladen eines Lkw

Berlin - Kommt es beim Be- oder Entladen eines Lkw zu einem Schaden an einem anderen Fahrzeug, kann man nach einer Gerichtsentscheidung nicht von einem Verkehrsunfall sprechen.
So scheidet auch der Vorwurf der Fahrerflucht aus, wenn sich der Lkw-Fahrer vom Unfallort entfernt hat, wie das Amtsgericht Berlin-Tiergarten entschied. Auf das entsprechende Urteil weist der Deutsche Anwaltverein hin.
Das Gericht hatte sich mit folgendem Fall zu beschaeftigen:
Beim Beladen eines Transporters auf einem oeffentlichen Parkplatz war ein Teil gegen ein parkendes Auto gestossen.
Der dabei entstandene Schaden betrug 1.100 Euro. Der Transporterfahrer soll sich dann unerlaubt entfernt haben. Den Vorwurf, den Unfall verursacht und Fahrerflucht begangen zu haben, wies das Amtsgericht jedoch zurueck.
Bei dem Vorfall habe es sich nicht um einen Verkehrsunfall gehandelt. Denn dieser sei ein unvorhergesehenes, ploetzliches Ereignis, dessen Ursache im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr und seinen typischen Gefahren stehe. Ein Schaden mit zwei parkenden Fahrzeuge falle nicht darunter.

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Urteil: LKW auf der Autobahn abgestellt

Im vorliegenden Fall hatte ein Lkw-Fahrer sein Fahrzeug auf dem rechten Seitenstreifen der Autobahn abgestellt, um verlorene Fahrzeugladepapiere vom Mittelstreifen aufzusammeln.
Durch dieses Verhalten verursachte der Lkw-Fahrer eine Ausweichreaktion eines Pkw-Fahrers, die zur Kollision mit einem anderen Pkw fuehrte, der wegen des rechts stehenden Lkws den Fahrstreifen gewechselt hatte.
In diesem Fall ist die Haftpflichtversicherung des Lkws fuer den entstandenen Schaden einstandspflichtig, da dieser Unfall noch dem Gebrauch und auch dem Betrieb des Lkws zuzurechnen ist, so wie es die Allgemeinen Bedingungen fuer die Kfz-Versicherung fordern. OLG Hamm, 24.11.2008 - Az: 6 U 105/08

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Urteil: "Elefantenrennen" von LKW auf Autobahn

Hoechstens 45 Sekunden fuer ueberholvorgang
Oberlandesgericht Hamm stellt neue Faustregel fuer Lkw-Fahrer auf

ueberholvorgaenge auf zweispurigen Autobahnen, die bei einer Dauer von mehr als 45 Sekunden bzw. einer Differenzgeschwindigkeit von unter 10 km/h zu einer deutlichen Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer fuehren, unterliegen der bussgeldrechtlichen Ahndung, so das Oberlandesgericht Hamm (OLG).

Zuvor hatte das Amtsgericht gegen einen Lkw-Fahrer wegen einer fahrlaessig begangenen Ordnungswidrigkeit nach Parag. 5 Absatz 2 Satz 2 der Strassenverkehrsordnung (StVO) eine Geldbusse von 80 Euro festgesetzt. Die dagegen erhobene Beschwerde des Fahrers verwarf das OLG als unbegruendet. Es ging um einen Fall des Autobahnalltags.

Sachverhalt

Der betroffene Lkw-Fahrer war beim langsamen ueberholen eines anderen Lkw auf einer zweispurigen Autobahn von der Autobahnpolizei erwischt worden. Im Laufe des ueberholvorganges fiel den Polizisten auf, dass der Fahrer mit seinem Fahrzeug an dem anderen Lkw nicht wirklich vorbeikam. Beide Fahrzeuge fuhren mit nahezu gleicher Geschwindigkeit nebeneinander, ohne dass es der Betroffene schaffte, an dem Fahrzeug des Anderen vorbeizukommen. Dieses Nebeneinanderherfahren dauerte ueber 2 Kilometer lang an. Hinter den beiden Lkws bildete sich eine Pkw-Schlange. Der andere Lkw hielt waehrend des ueberholvorgangs seine Geschwindigkeit gleichmaessig bei, ohne zu beschleunigen.

StVO soll Behinderung uebriger Verkehrsteilnehmer durch langen ueberholvorgang verhindern Die bislang zu der Verkehrssituation des so genannten "Elefantenrennens" zweier Lkw-Fahrer ergangene Rechtsprechung hatte stets andere Fragen als die durch den vorliegenden Fall aufgeworfenen im Blick.
Auch der Gesetzeswortlaut des Parag. 5 Abs. 2 StVO ist eher vage und laesst Interpretationsspielraum. Deshalb stellten die Richter des OLG Hamm in ihrer Entscheidungsfindung neue Grundsaetze auf.
Diese entnahmen sie dem Sinn und Zweck der Streit entscheidenden Norm, naemlich Parag. 5 StVO. Diese Norm bezwecke, eine Behinderung des uebrigen Verkehrs durch lang andauernde ueberholvorgaenge zu vermeiden. Dies gelte vor allem fuer ueberholvorgaenge von Lkws auf zweispurigen Autobahnen.
Dabei duerfe bei der Bestimmung der wesentlich hoeheren Geschwindigkeit nicht einseitig das Interesse der am schnellen Fortkommen interessierten Pkw-Fahrer im Vordergrund stehen mit der Folge, dass das Erfordernis nach einer zu grossen Geschwindigkeitsdifferenz einem faktischen ueberholverbot fuer Lkws auf zweispurigen Autobahnen gleich komme.
Sollte dies politisch beabsichtigt sein, so muesse der Gesetzgeber eine eindeutige und klare Regelung treffen.

Praktikable Loesung: 45-Sekunden-Faustregel

Deshalb gelte es, so das OLG, im Rahmen des Parag. 5 StVO eine sowohl fuer Lkw- als auch fuer Pkw-Fahrer zumutbare und fuer Verkehrsueberwachungsmassnahmen praktikable Loesung zu finden. Wesentliche Voraussetzung laut Gesetzeswortlaut sei, dass der Verkehrsfluss durch einen Lkw-ueberholvorgang nicht unangemessen behindert werde. Dazu komme es von vornherein etwa dann nicht, wenn sich ein solcher Vorgang zu verkehrsarmer Zeit auf einer dreispurigen Autobahn abspiele. Ahndungswuerdig sei ein ueberholen unter Lkws aber dann, wenn ein solcher Vorgang wegen zu geringer Differenzgeschwindigkeit eine unangemessene Zeitspanne in Anspruch nehme und der schnellere Pkw-Verkehr nicht nur kurzfristig behindert werde. Als Faustregel gehe das OLG von einer Dauer von maximal 45 Sekunden aus.

Faustregel gilt nur dort, wo sie zur Verkehrssituation passt

Die Richter fuehrten einschraenkend aus, dass sie sich dessen bewusst seien, dass mit dieser Faustregel den unterschiedlichen Interessen der Verkehrsteilnehmer und der Vielzahl denkbarer Verkehrssituationen nicht immer hinreichend Rechnung tragen koennen. Auch sei die massgebliche StVO-Norm nicht geeignet, jegliche Behinderung des schnelleren Verkehrs durch Lkws auszuschliessen.
ueberholvorgaenge auf zweispurigen Autobahnen, die bei einer Dauer von mehr als 45 Sekunden bzw. einer Differenzgeschwindigkeit von unter 10 km/h zu einer deutlichen Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer fuehrten, unterliegen jedoch nach dieser Vorschrift einer bussgeldrechtlichen Ahndung.

Parag. 5 Abs. 2 StVO
ueberholen darf nur, wer uebersehen kann, dass waehrend des ganzen ueberholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. ueberholen darf ferner nur, wer mit wesentlich hoeherer Geschwindigkeit als der zu ueberholende faehrt.

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Urteil: Lkw-Fahrer koennen uebernachtungspauschale von 5 Euro pro Nacht ansetzen.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz ( 6 K 1664/04) hat einem Lkw-Fahrer pro Nacht eine uebernachtungspauschale von 5 Euro zugesprochen ohne Vorlage von Belegen.
Diese Rechtssprechung duerfte fuer alle Fernfahrer von Bedeutung sein.
Nach den Lohnsteuerrichtlinen werden Lkw-Fahrern zwar Verpflegungsmehraufwendungen zugestanden, ausdruecklich aber die uebernachtungskostenpauschale versagt. Begruendet wurde dies damit, dass der Lkw-Fahrer kostenlos in dem Fuehrerhaus uebernachtet. Die Lohnsteuerrichtlinien sind bindend fuer alle Finanzaemter.
Diese Vorschrift, die ohnehin nur die Finanzaemter bindet, ist nun unbeachtlich geworden.
Ein in Luxemburg arbeitender Lkw-Fahrer (Grenzgaenger) klagte auf Anerkennung von pauschalen uebernachtungskosten. Er argumentierte, dass auch ein Lkw-Fahrer Kosten fuer eine uebernachtung aufwende.
Zwar sei der uebliche Regelpauschbetrag zu hoch. Ungerecht sei es aber, Lkw-Fahrer ueberhaupt keinen Kostenaufwand zuzugestehen.
Beispielsweise kostet Duschen auf Rastplaetzen Geld, auch das Waschen der Bettwaesche zu Hause. Das Gericht schaetzte den Aufwand nun auf 5 Euro pro Tag.
Bei einem Fernfahrer kommen ca. 200 uebernachtungen vor, was die Werbungskosten folglich um 1000 Euro erhoeht.

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Urteil: LKW contra Roller

Der LKW-Fahrer M. faehrt mit seinen LKW auf der rechten Fahrspur der Autobahn.
Er naehert sich einem Roller-Fahrer, der mit seinem Roller auf der rechten Seite der rechten Fahrspur mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h faehrt. M. entschliesst sich, diesen Roller zu ueberholen.
Da es ihm wegen anderer Fahrzeuge auf der linken Fahrspur nicht moeglich ist, auf diese Fahrspur vollstaendig ueberzuwechseln und so den Roller zu ueberholen, entschliesst er sich dazu, an dem Roller auf der rechten Fahrspur "vorbeizuziehen".
Hierbei verschaetzt er sich und haelt nicht den erforderlichen Abstand bei der Vorbeifahrt zu dem Roller ein, er faehrt gegen den Roller (im Kennzeichen des Rollers sind spaeter die Schrauben der Stossstange des LKWs eingedrueckt). Der Roller-Fahrer stuerzt. Hier bei erleidet er unter anderem einen offenen Oberschenkel-Bruch. Es kommt zu einer schweren Infektion, das Bein wird amputiert.
Der Roller-Fahrer - 25 Jahre alt, Ausbildung gerade abgeschlossen - ist zunaechst arbeits- und berufsunfaehig, er muss eine Umschulung auf einen anderen Beruf (welchen?) durchfuehren.

Im Namen des Volkes
Urteil:
Sechs Monate Freiheitsstrafe wegen fahrlaessiger Koerperverletzung, Strafaussetzung zur Bewaehrung, drei Jahre Bewaehrungszeit, Geldauflage von 5000 ? in monatlichen Raten zu je 250 ? (zu zahlen an den Roller-Fahrer), der Fuehrerschein wird eingezogen, die Verwaltungsbehoerde wird angewiesen nicht vor Ablauf von drei Jahren eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

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Urteil: ueberholmanoever mit Todesfolge

Der LKW-Fahrer M. faehrt mit seinen LKW auf der rechten Fahrspur der Autobahn mit 85 km/h.
Er naehert sich einem polnischen LKW, der mit 60 km/h auf der rechten Fahrspur faehrt.
Da er nicht den Rest der Wegstrecke mit 60 km/h hinter diesem LKW hinterher fahren moechte, entschliesst er sich, diesen LKW zu ueberholen. Im Rueckspiel erkennt er, dass sich auf der linken Fahrspur ein Pkw schnell annaehert.
Da der aber weiss, dass er fuer den Fall, dass er nun auf der rechten Fahrspur bleibt und diesen Pkw zunaechst passieren laesst, selbst Abbremsen muss und dann wieder einige Zeit benoetigt, bis er seinen LKW entsprechend beschleunigt hat, um den anderen LKW zu ueberholen, setzt er den Blinker links und zieht sofort auf die linke Fahrspur.
Der sich naehernde Pkw leitet eine Vollbremsung ein, um nicht auf den LKW aufzufahren. Der Fahrer des Pkws zieht sein Fahrzeug nach links und geraet auf den unbefestigten Mittelstreifen.
Hier rutscht das Fahrzeug zunaechst geradeaus weiter, kommt aber in dem Moment, in dem der Pkw wieder auf die befestigte Fahrbahn gelangt, ins Schleudern. Der Pkw schleudert ueber die gesamte Fahrbahn und kommt rechts von der Fahrbahn ab, bis er mit der Fahrerseite an einen Baum prallt.
Der Fahrer des Pkws erleidet Brueche an beiden Oberschenkeln, die Beifahrerin - seine Ehefrau - und die beiden auf dem Ruecksitz mitfahrenden Kinder werden schwer verletzt. In der Nacht stirbt der Fahrer des Pkws an einer durch die Verletzungen hervorgerufenen und medizinisch nicht beherrschbaren Fettembolie.
Der Fahrer des Pkws hatte sich kurz zuvor gerade selbstaendig gemacht und alle verfuegbaren Geldmittel in seine eigene Firma gesteckt, selbst seine Lebensversicherung hatte er verpfaendet. Die Frau mit den beiden Kindern lebt nunmehr von Sozialhilfe.

Im Namen des Volkes
Urteil:
Gefaehrdung des Strassenverkehrs, fahrlaessige Toetung, fahrlaessige Koerperverletzung in 3 Faellen Freiheitsstrafe von einem Jahr, Strafaussetzung zur Bewaehrung,
Bewaehrungszeit drei Jahre, Geldauflage 10000 Euro , zahlbar in Raten zu je 250 Euro an die Ehefrau, der Fuehrerschein wird eingezogen, die Verwaltungsbehoerde wird angewiesen nicht vor Ablauf von einem Jahre eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

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Urteil: Stahlplattentransport

LKW-Fahrer M. bekommt den Auftrag, mit seinem LKW Stahlplatten zu transportieren.
Bei der Firma, bei der er die Stahlplatten abholt, werden ihm diese auf die Ladeflaeche gelegt. Die Stahlplatten fuellen die Ladeflaeche nicht ganz aus, an den Seiten sind noch einige Zentimeter Platz.
Da er keine Zeit und auch keine Lust hat, sich nun zu ueberlegen, wie er diese Stahlplatten sichern soll, entschliesst er sich, mit den ungesicherten Stahlplatten vom Hof der Firma zu fahren.
Er sagt sich dabei "Ich fahre eben ganz vorsichtig, ausserdem sind die Stahlplatten ja so gross und so schwer, die koennen gar nicht rutschen".
Waehrend er mit ca. 50 km/h durch die Stadt faehrt, rennt in einer Kurve ein Kind ploetzlich ueber die Strasse, so dass M. eine Vollbremsung einleiten muss. Die Platten kommen hierbei ins Rutschen und durchbrechen seitlich die Bordwand.
In diesem Moment kommt in der Kurve ein Linienbus der staedtischen Verkehrsbetriebe entgegen. Eine der von der Ladeflaeche gerutschten und nunmehr seitlich hervorstehenden Stahlplatten kollidiert mit der Seitenwand des Busses und schlitzt diese komplett auf.
Einem Passagier des Busses wird hierbei eine Hand abgetrennt.

Im Namen des Volkes
Urteil:
fahrlaessige Koerperverletzung, Freiheitsstrafe von acht Monaten, Strafaussetzung zur Bewaehrung,
Bewaehrungszeit drei Jahre, Geldauflage von 6000 Euro, zahlbar in Raten zu je 250 Euro an den Verletzten, Fahrverbot von drei Monaten

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Urteil: Übermüdung

LKW-Fahrer M. Hat den Auftrag, Ladung in Dresden abzuholen.
Nachdem der LKW in Dresden beladen wird, macht er sich auf den Heimweg. Bei der Autobahnausfahrt Freiburg faehrt er von der Autobahn.
Mittlerweile ist er 15 Stunden ununterbrochen unterwegs und - verstaendlicherweise - einigermassen muede. Da er aber schnell nach Hause zu seiner Familie moechte, faehrt er weiter, es ist ja "nur noch" eine Stunde Fahrt.
Auf der Bundesstrasse versucht ein junger Pkw-Fahrer innerhalb einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 60 km/h einen anderen Pkw zu ueberholen, der die 60 km/h strikt einhaelt. Als ihm dies schliesslich gelingt, will er es diesem "Penner" zeigen, er bremst seinen Pkw stark - fast bis zum Stillstand - ab.
Der andere Pkw-Fahrer muss so sein Fahrzeug auch stark bremsen. Hinter diesem Pkw faehrt M. mit seinem LKW. Aufgrund seiner uebermuedung erkennt er nicht sofort, dass vor ihm zwei Fahrzeuge praktisch stehen.
Als er es schliesslich realisiert, muss er erkennen, dass die im nunmehr verbleibende Strecke nicht mehr ausreicht, um seinen LKW noch rechtzeitig anhalten zu koennen. Er bremst seinen LKW so stark wie moeglich ab und zieht auf die linke Fahrspur.
In diesem Moment kommt ein anderer Pkw auf der Gegenfahrbahn um die Kurve. Der Pkw kollidiert frontal mit dem LKW. In den Pkws sitzen vier junge Leute, alle sind sofort tot.

Im Namen des Volkes
Urteil:
Fahrlaessige "Trunkenheit" im Verkehr (aufgrund koerperlicher Maengel - uebermuedung - zur Teilnahme am Strassenverkehr nicht geeignet), fahrlaessige Toetung in vier Faellen,
Freiheitsstrafe von zwei Jahren, der Fuehrerschein wird eingezogen,
die Verwaltungsbehoerde wird angewiesen nicht vor Ablauf von zwei Jahren eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

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Urteil: Langholztransport

LKW-Fahrer M. transportiert Langholz. Die Holzstaemme sind versetzt aufgeladen, der LKW ist dies ueber das Dach beladen.
Die Ladung ist nicht gesichert Als er durch die Stadt faehrt, faellt der LKW einem Streifenwagen der Polizei auf, die den LKW wegen der fehlenden Ladungssicherung anhalten.
Waehrend sich der Polizeibeamte noch dem Fahrerhaus naehert, oeffnet M. schon die Tuere und bruellt "Ihr Faulenzer, habt ihr nichts besseres zu tun?".
Der Polizeibeamte, der eigentlich nur an ein Bussgeld wegen fehlender Ladungssicherung dachte, entschliesst sich nunmehr, den LKW wiegen zu lassen. Obwohl der LKW eine Ausnahmegenehmigung zum Transport von 42 Tonnen hat, ergibt die Wiegung auf einer geeichten Waage eine Beladung von 75 Tonnen.

Folge:
Anstelle der Geldbusse wegen fehlender Ladungssicherung in Hoehe von DM 150,- ergeht ein Bussgeldbescheid ueber eine Geldbusse von 600,- DM, zusaetzlich ein Fahrverbot von einem Monat.

Variante:
M. wird nicht von einem Streifenwagen kontrolliert und setzt seine Fahrt so fort.
Er faehrt schliesslich auf der Autobahn. Ploetzlich stoppt vor ihm der Verkehr und kommt schliesslich zum Stillstand. M. bremst sofort, kann aber seinen LKW nicht mehr rechtzeitig zum Stillstand bringen.
Er faehrt auf das Stauende auf und schiebt die letzten zehn Fahrzeuge zusammen. Ein Fahrzeug faengt dabei Feuer, die anderen Fahrzeuge gehen auch in Flammen auf - ein Flammenmeer auf der Autobahn!
In den Fahrzeugen verbrennen 15 Personen (soweit sie nicht schon vorher getoetet worden waren). M. wird selbst schwer verletzt und muss mit einer Rettungsschere aus dem Fuehrerhaus befreit werden.
Bei der Untersuchung durch einen Sachverstaendigen stellt dieser fest, dass der LKW deutlich ueberladen war und sich hier durch der Bremsweg erheblich verlaengert hat. Bei "normaler" Zuladung waere es M. moeglich gewesen, seinen LKW noch rechtzeitig anzuhalten.

Im Namen des Volkes
Urteil:
vorsaetzliche Gefaehrdung des Strassenverkehrs, fahrlaessige Toetung in 15 Faellen
Freiheitsstrafe von drei Jahren, der Fuehrerschein wird eingezogen, die Verwaltungsbehoerde wird angewiesen nicht vor Ablauf von zwei Jahren ! eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
( angenommen die Strafe wird nach Haelfte oder 2 / 3 der Verbuessung der Strafe zur Bewaehrung ausgesetzt;
ab 2 Jahre kann die Verbuessung nicht mehr zur Bewaehrung ausgesetzt werden ).

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Hinweis: Polizeikontrolle

Auch wenn es in (wenigen) Einzelfaellen Ausnahmen geben kann und es der eine oder andere LKW-Fahrer auch schon anders erlebt hat:
Die wenigsten Polizisten sind wirklich boeswillig, sie machen nur ihre Arbeit (wie jeder andere auch), dazu gehoert eben auch und gerade die Feststellung und Ahndung von Verkehrsverstoessen oder die Kontrolle von Fahrzeugen, z. B. LKWs.
Kein Mensch haette Verstaendnis dafuer, wenn jemand einen Muellmann bei seiner Arbeit - Leeren der Muelltonne - beleidigen wuerde, warum soll das bei einem Polizisten, der z. B. bei einer Fahrzeugkontrolle ja auch nur seiner Arbeit macht, anders sein?
Darueber hinaus steht ein Polizist unter dem besonderen Schutz des Gesetzes:
Wer sich gegen Handlungen eines Polizisten gewalttaetig wehrt - Widerstand leistet - macht sich eines Vergehens des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte schuldig.
Darueber hinaus werden insbesondere Beleidigungen gegenueber Polizeibeamten von allen Staatsanwaltschaften und Gerichten besonders streng verfolgt.
Wer sich etwas Entsprechendes leistet, muss damit rechnen, dass gegen ihn eine Geldstrafe von mindestens 1 - 2 Monatseinkommen verhaengt wird.
Darueber hinaus sollte sich jeder LKW-Fahrer ueber eine Sache bewusst sein:
Die Polizeibeamten haben weitgehende Moeglichkeiten. Dies bedeutet nichts anderes, als dass ein LKW-Fahrer, der einem Polizisten zunaechst sofort mit einem "bloeden Spruch" begegnet und sich dann in der Folge auch nur stoerrisch zeigt, damit rechnen muss, dass die entsprechende Kontrolle eben ein wenig laenger dauert.
Bis dann die gesamten Fahrzeug-Papiere, das Fahrzeug, die Ladung, die Technik, der Verbandskasten, das Warndreieck etc. ueberprueft sind, kann schon einige Zeit vergehen, die im normalen Strassenverkehr kaum mehr aufzuholen ist. So kommt es immer wieder vor, dass ein Polizeibeamter, der einen LKW-Fahrer z. B. nur auf ein nicht funktionierendes Licht aufmerksam machen will und den LKW deswegen anhaelt, von dem LKW-Fahrer sofort mit den Worten "Habt ihr Faulenzer nichts Besseres zu tun?" In Empfang genommen wird - es folgt (natuerlich!) eine ausfuehrliche Kontrolle des gesamten Fahrzeugs.
Somit ist der LKW-Fahrer gut beraten, der gegenueber Polizeibeamten zumindest die Mindestanforderungen der ueblichen Hoeflichkeit einhaelt, getreu dem Grundsatz "Wie man in den Wald hineinruft...".
Also: Es gibt keinen Grund, unhoeflich zu sein - je freundlicher ( ggf. verschwiegener, man muss und sollte sich nicht selbst belasten ) desto schneller geht es weiter.

Man sollte jedoch nicht die Weisheit ausser Betracht lassen: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold.

Wer einen Fehler gemacht hat, kann zumindest mit korrektem (hoeflichem) Verhalten erreichen, dass die Polizeibeamten sich bei den ihnen zur Verfuegung stehenden Massnahmen im unteren Rahmen bewegen.
Immer wieder sind in den verschiedenen "Fach-Magazinen" Tipps zu lesen, was die Polizei darf und was sie nicht darf - diese Tipps sind meistens schreiend falsch!
So war einmal in einem entsprechenden Magazin zu lesen, die Polizei bzw. die Gerichte duerften die Tachographen-Scheiben nicht beschlagnahmen bzw. als Beweismittel verwenden, worauf viele LKW-Fahrer gegen entsprechende Bussgeldbescheide Einspruch einlegten.
Nachdem sie teilweise ueber weitere Entfernungen zum jeweiligen Gerichtsort anreisten, mussten sie zu ihrer grossen ueberraschung von dem Richter erfahren, dass diese Auffassung voelliger Quatsch ist. Wie auch sonst? Ein EG-Kontrollgeraet vorgeschrieben, eine Tachographen-Scheibe muss eingelegt sein, aber keiner darf sie anschauen?
Gleiches gilt fuer die unter LKW-Fahrern immer noch verbreitete (falsche) Auffassung, die Polizei duerfe in keinem Fall in das Fahrer-Haus.
Auch wenn dieses fuer viele LKW-Fahrer, da sie darin ja die meiste Zeit der Woche zubringen, so etwas wie eine Wohnung ist, gilt deswegen noch lange nichts anderes wie bei einer Wohnung/einem Haus:
Fuer eine Durchsuchung benoetigt die Polizei normalerweise einen von dem zustaendigen Gericht erlassenen Durchsuchungs-Befehl - es sei denn, es ist "Gefahr im Verzuge", sprich:
die Sache ist eilig und es besteht ein dringender Tatverdacht.
Nun kann man sich durchaus auf den Standpunkt stellen, dass in dem Fall, dass ein Polizist in das Fahrer-Haus hinein will und der LKW-Fahrer dies verweigert, doch sicherlich in jedem Fall der Verdacht besteht, dass dieser Fahrer etwas (schlimmes, kriminelles) zu verbergen hat - dann besteht ein Tatverdacht und im uebrigen ist die Sache eilig, man kann den LKW-Fahrer ja nicht erst einmal weiterfahren lassen, es muss gleich nachgeschaut werden.

Nebenbei bemerkt:

Bei Staatsanwaltschaften gibt es ausserhalb der ueblichen Dienstzeiten Bereitschaftsdienste, ein Staatsanwalt koennte in jedem Fall eine Durchsuchung anordnen.
Bei Gerichten gibt es dies ueblicherweise nicht (ist auch nicht erforderlich) - welcher LKW-Fahrer moechte einige Stunden warten, bis ein Staatsanwalt ueber die Frage der Durchsuchung entschieden hat (eine Weiterfahrt wuerde in der Zwischenzeit in jedem Fall unterbunden!) oder bis am naechsten Tag das zustaendige Gericht entscheiden kann.
Lohnt es sich tatsaechlich, nur aus dem Prinzip "in mein Fahrer-Haus kommt kein Polizist!" heraus einige Stunden sinnlos zu stehen oder gar bis zum naechsten Morgen?
Die Durchsuchung eines Pkw setzt nicht notwendig eine Anordnung des Staatsanwaltes respektive Richters voraus. Der wahrscheinlich haeufigste Fall einer Durchsuchung eines Pkw kommt voellig ohne eine solche Anordnung aus. Bestimmungen in den einzelnen Polizeigesetzen der Laender ermoeglichen dies ohne weiteres (so darf in BaWue z.B. auf Autobahnen jedes Fahrzeug -ausser natuerlich Schlafkabine oder Wohnmobil etc.-) durchsucht werden.

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Urteil: Sozialversicherung -1-

LKW Fahrer muss Sozialabgaben entrichten.
Ein Lkw-Fahrer, der nur seine Arbeitskraft zur Verfuegung stellt, ist regelmaessig abhaengig beschaeftigt.
Die Moeglichkeit, konkrete Angebote abzulehnen, macht ihn nicht zum selbststaendig Taetigen.
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 24. Februar 2009 - L 1 KR 249/08

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Urteil: Sozialversicherung -2-

Mit Urteil vom 21.11.2008 ( Az.: L 4 KR 4098/06)
hat der 4. Senat entschieden, dass derjenige, der sich als "selbststaendiger" LKW-Fahrer an verschiedene Auftraggeber vermietet, ohne ueber einen eigenen LKW zu verfuegen, eine abhaengige Beschaeftigung ausuebt und damit der Sozialversicherungspflicht unterliegt.
Datum: 22.12.2008
Kurzbeschreibung:
LKW-Fahrer ohne eigenen LKW unterliegt der Sozialversicherungspflicht.
Der LKW-Fahrer hatte in einer "Werbeanzeige" geworben, dass er als Aushilfsfahrer Klasse 2 fuer nationalen und internationalern Fernverkehr zur Verfuegung steht.
Er "vermietete" sich fuer die Durchfuehrung von Transporten zu einem Stundenpreis von DM 25,00 (Fahrten bis zehn Stunden) bzw. zu einer Pauschale von DM 250,00 (Fahrten ab zehn Stunden), wobei er ueber keinen eigenen LKW (mehr) verfuegte. Zu seinen Auftraggebern zaehlte auch der Klaeger, der eine Speditionsfirma betreibt.
Nach Rechtsauffassung des Senats uebt derjenige, der sich als LKW-Fahrer ohne eigenen LKW "vermietet", eine abhaengige und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtige Beschaeftigung aus.
Denn der Betroffene setze nur seine Arbeitskraft und - anders als ein Unternehmer - keine eigenen Sachmittel ein.
Auch hat er als Gegenleistung fuer seine Taetigkeit einen festen Stundenlohn bzw. eine feste Pauschale entsprechend seinem Zeitaufwand erhalten, was einer typischen Entlohnung eines abhaengigen Beschaeftigten entspricht und gerade kein unternehmerisches Risiko in sich traegt.
Gegen die Annahme einer abhaengigen Beschaeftigung sprach nicht, dass der LKW-Fahrer eine "Werbeanzeige" veroeffentlichte und damit werbend am Markt auftrat.
Die Anzeige war nach Auffassung des Senats lediglich als Suche nach einer (abhaengigen) Stelle zu werten.

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Urteil: Sichtpruefung Bremsscheiben LKW

Keine Sichtpruefung durch LKW Fahrer vor Fahrtantritt.

Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat mit Urteil vom 3. Februar 2009 eine amtsgerichtliche Entscheidung aufgehoben.
Das Amtsgericht hatte einen Lkw-Fahrer wegen eines Verstosses gegen Parag. 30 Abs. I Nr. 1 StVZO zu einem Bussgeld von Euro 100,00 verurteilt, weil dieser vor Fahrtantritt nicht den Zustand der Bremsscheiben dadurch ueberprueft hatte, indem er durch die Aussparungen in den Felgen geschaut hatte.
Der Sattelzug war von Mitarbeitern des Bundesamtes fuer Gueterverkehr (BAG) auf einem Autohof ueberprueft worden.
Dabei wurde festgestellt, dass die vordere rechte Bremsscheibe des Lkws zahlreiche deutlich sichtbare Waermerisse hatte, die bis in den Bereich der Innenbelueftung liefen.
Sie umfassten "ca. 80 % des Wirkungsbereichs der Bremsscheibe". Diese Beschaedigungen waren durch Loecher in den Felgen des Fahrzeugs nach Auffassung der Beamten deutlich zu erkennen.
Das Gericht hielt dies fuer sachfremd und uebertrieben: Zunaechst sei nicht eindeutig nachgewiesen, ob die Bremsanlage des vom Betroffenen gefuehrten Lastzugs ueberhaupt einen die Verkehrssicherheit wesentlich beeintraechtigenden Mangel aufwies.
In jeden Fall fehlte es jedoch hier an einem Verschulden des Fahrers.
Es bestehe zwar eine generelle Pflicht zur ueberpruefung der Bremsanlage vor Fahrantritt etwa durch Bremsprobe und u.U. Nachschau einer ausreichenden Bremsfluessigkeit sowohl verkehrsrechtlich als auch nach den Unfallverhuetungsvorschriften der Berufsgenossenschaft.
Ein weitergehende Pflicht bestuende schon mangels Ergiebigkeit solcher Kontrollen nicht:
Abhaengig von Groesse und Lage der Felgenloecher, sofern ueberhaupt vorhanden, sei eine solche nur teilweise oder ueberhaupt nicht moeglich, in jedem Fall aber nicht umfassend und fuer den Fahrer daher unzumutbar.
OLG Celle, Urteil vom 03. Februar 2009 - Az. 311 SsRs 138/08

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Urteil: Verantwortung fuer den LKW

LKW Fahrer ist fuer seinen LKW verantwortlich.
LAG Koeln, Aktenzeichen: 14 Sa 635/06 - Urteil vom 29.11.2006
Ein Berufskraftfahrer muss an seinem Fahrzeug taeglich den verkehrssicheren Zustand der Reifen pruefen. Verletzt er diese Pflicht, so kann er gekuendigt werden, wie aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Koeln hervorgeht.
Das berichten die Verkehrsanwaelte (Arge Verkehrsrecht im DAV). Je nach den Umstaenden koenne eine ordentliche oder sogar eine ausserordentliche Kuendigung des Arbeitsverhaeltnisses gerechtfertigt sein, teilte das Gericht demnach mit.
Es wies damit die Kuendigungsschutzklage eines Fernfahrers ab. An dem vom Klaeger gefahrenen Gefahrgut-Lkw waren schwere Abnutzungen und Schaeden an zwei Reifen festgestellt worden.
Das Fahrzeug war damit nicht mehr verkehrssicher. Bereits knapp ein Jahr zuvor war der Fahrer ueber eine rote Ampel gefahren und mit falschen Fahrzeugpapieren unterwegs gewesen.
Auch war er in einer Tempo-30-Zone 28 km/h zu schnell gefahren und hatte dafuer ein vierwoechiges Fahrverbot bekommen. Der Arbeitgeber hatte auf all diese Faelle jeweils nur mit Abmahnungen reagiert - als jedoch die abgefahrenen Reifen festgestellt wurden, kuendigte er.
Zu Recht, wie das Landesarbeitsgericht feststellte - selbst angesichts der vierjaehrigen Betriebszugehoerigkeit und des Alters des 47-jaehrigen Fahrers.

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Urteil: Kopie Tachoscheiben

Einem Lkw-Fahrer steht die Kopie seiner Tacho-Scheibe zu.
Ein Urteil bringt Klarheit fuer alle Berufskraftfahrer:
Ein Fuhrunternehmer ist verpflichtet, seinen Lkw-Fahrern auf deren Verlangen die Tachoscheiben von ihren Touren auszuhaendigen - wohl nicht die Originale, aber doch Kopien davon.
Das bestaetigt die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline. Der Arbeitnehmer kann sie dann zu Recht bei gerichtlichen Auseinandersetzungen mit seinem Arbeitgeber einsetzen - etwa zum Nachweis strittiger ueberstunden.
Zwar wurde die gesetzlich vorgeschriebene Aufzeichnung der Lenkzeiten per Fahrtenschreiberdiagramm in erster Linie nicht im privaten, sondern im oeffentlichen Interesse angeordnet - naemlich zur Gewaehrleistung der Sicherheit im Strassenver- kehr.
"Gleichzeitig handelt es sich aber bei den Lenkzeitvorschriften auch um Arbeitszeitregelungen fuer Berufskraftfahrer", betont Rechtsanwalt Peter Muth. Die Begrenzung der Lenkzeiten dient nicht nur dem Schutz der uebrigen Verkehrsteilnehmer, sondern auch des Arbeitnehmers am Lenkrad selbst.
Das war auch die Begruendung, mit der jetzt das Landesarbeitsgericht Niedersachsen einen unwilligen Fuhrunternehmer dazu verurteilte (AZ 13 Sa 842/04), die Kopien der Tacho-Scheiben eines gekuendigten und fuer seine ueberstunden nicht angemessen abgefundenen Angestellten herauszuruecken.
Allerdings kam dieses Urteil fuer den Betroffenen zu spaet - die Originale waren bereits vernichtet worden.
"Nach der entsprechenden EWG-Verordnung muss ein Unternehmen die Fahrtenschreiberdiagramme naemlich nur ein Jahr aufbewahren", warnt Rechtsanwalt Muth und mahnt in aehnlichen Faellen zur gebotenen Eile.

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Urteil: Haftung bei Schmuggelware

LKW-Fahrer haftet fuer die Steuer bei Schmuggelware.
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs schuldet der Fahrer eines LKW, in dem Zigaretten versteckt sind, auch dann die Tabaksteuer, wenn er die Zigaretten, ohne von diesen zu wissen, aus einem Mitgliedsstaat der Europaeischen Gemeinschaft nach Deutschland verbringt.
Der Fahrer eines LKW kann nach der Rechtsprechung des Europaeischen Gerichtshofs zur Entrichtung des Zolls und anderer Einfuhrabgaben fuer Waren, die er mit seinem LKW in die Gemeinschaft verbringt, ohne sie bei der Zollbehoerde anzumelden, auch dann herangezogen werden, wenn er nicht wusste, dass sie sich unter der Ladung befinden.
Zollschuldner wird also auch derjenige, der von dem Organisator eines Einfuhrschmuggels nicht eingeweiht, sondern als gutglaeubiges Werkzeug benutzt worden ist, um Waren ohne Entrichtung der Einfuhrabgaben in die Gemeinschaft zu bringen.
Der BFH hatte jetzt die Frage zu entscheiden, ob Entsprechendes auch gilt, wenn verbrauchsteuerpflichtige Waren aus einem anderen Mitgliedstaat der EG nach Deutschland gelangen.
In diesem Fall ist naemlich die deutsche Verbrauchsteuer ungeachtet einer entsprechenden Versteuerung der Ware in dem betreffenden Herkunftsland zu entrichten (es sei denn, es handelt sich um Ware, die lediglich zum privaten Gebrauch desjenigen bestimmt ist, der sie nach Deutschland bringt).
Nicht geklaert war aber bisher, ob - wie bei der Einfuhr aus einem nicht zur EG gehoerenden Land - der LKW-Fahrer die deutsche Verbrauchsteuer schuldet, wenn er sich gar nicht bewusst war, verbrauchsteuerpflichtige Ware nach Deutschland zu bringen, weil diese ohne sein Wissen im Fahrzeug versteckt war.

Der BFH hat diese Frage nun bejaht. Den einschlaegigen Rechtsvorschriften gehe es darum, dass die Behoerden denjenigen verbrauchsteuerrechtlich verantwortlich machen koennen, in dessen Besitz Ware angetroffen wird, der also anhand objektiver Umstaende relativ leicht ausgemacht und zur Steuer herangezogen werden kann.
Weder das deutsche Tabaksteuergesetz noch die Richtlinie der EG ueber das allgemeine System, den Besitz, die Befoerderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (sog. System-Richtlinie) setze voraus, dass der Betreffende weiss, dass sich die steuerbaren Waren in seinem Besitz befinden. Der BFH hat deshalb im Ergebnis die Klage eines nach den Feststellungen des Finanzgerichts gutglaeubigen LKW-Fahrers gegen einen Tabaksteuerbescheid abgewiesen.
Nicht zu entscheiden war im Streitfall die Frage, ob diese Steuerschuld im Wege der Billigkeit erlassen werden kann. Bundesfinanzhof, Urteil vom 10. Oktober 07 - VII R 49/06

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Urteil: LKW Sperre

LKW-SPERRE:
Nach Ansicht des Oberlandesgerichtes Hamm ist es keine strafbare Noetigung, wenn ein Lkw-Fahrer rueckwaerts in einen Hof einfaehrt, um dort eine halbe Stunde lang Ware abzuladen,
obwohl der Vorderteil seines Lkw die Strasse vor der Einfahrt fuer Pkw versperrt.
Wenn die Richter hier dennoch auf ein Bussgeld von 1500 Euro entschieden, dann wegen der groben Beleidigung eines Autofahrers, der sich danach erkundigte,
wie lange er wohl noch warten muesse, bis er weiterfahren koenne.
(Az.: 4 Ss 234/08)

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Urteil: Fahrverbot

FAHRVERBOT:
Werden gegen einen Autofahrer innerhalb kurzer Zeit zwei Fahrverbote verhaengt, gegen die er Einspruch einlegt und diesen zeitgleich wieder zuruecknimmt,
so sind die Verbote, obwohl gleichzeitig rechtskraeftig geworden, nacheinander einzuhalten.
Bei einem zeitgleichen Verlauf der Verbote, waeren sie faktisch nicht vollstreckbar, weil dann viele Einsprueche nur deshalb eingelegt werden wuerden, um sie gleichzeitig zuruecknehmen zu koennen, so die Richter am Amtsgericht Waiblingen.
(Az.: 5 OWi 5/08)

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Urteil: Anhänger

ANHaeNGER:
Der Eigentuemer eines Nutzfahrzeugs, der auf einem gemieteten Anhaenger einen Pkw transportiert, hat gegen den Vermieter keinen Ersatzanspruch,
wenn wegen eines Aufschaukelns des Haengers sowohl Zugfahrzeug als auch Ladung beschaedigt werden. Nur dann, wenn nachgewiesen wuerde, dass ein Mangel am Mietanhaenger die Ursache sei, entschied das Kammergericht Berlin.
(Az.: 12 U 142/06)

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Urteil: Sonstige Arbeitszeiten

"Sonstige Arbeitszeiten" von LKW-Fahrern zaehlen mit.
Neben den vom EG-Kontrollgeraet aufgezeichneten Lenk- und Ruhezeiten muessen die Fahrer alle sonstigen Arbeitzeiten, die sie ausserhalb des LKW verrichten, handschriftlich in das Schaublatt eintragen.
Nach einem Urteil des Europaeischen Gerichtshofs (EuGH) zu der Auslegung des Begriffs "sonstige Arbeitszeiten" (Rechtssache C - 297/99) gilt als "sonstige Arbeitszeit" die Zeit, die Fahrer fuer die Anreise benoetigen,
um ein mit einem EG-Kontrollgeraet ausgestattetes Fahrzeug zu uebernehmen, das sich nicht am Wohnort des Fahrers oder der Hauptniederlassung des Arbeitgebers befindet.
Dies gilt unabhaengig davon, ob der Fahrer Weisungen erhalten hat, wie (das heisst mit welchem Verkehrsmittel und ueber welche Strecke) dieser Weg zurueckzulegen ist.
Als "sonstige Arbeitszeit" gilt auch die Zeit, die Fahrer vor uebernahme eines mit einem EG-Kontrollgeraet ausgestatteten Fahrzeugs damit verbringen, Fahrzeuge zu lenken, die nicht mit einem EG-Kontrollgeraet ausgeruestet sein muessen.
Das Bundesamt fuer Gueterverkehr (BAG) hat jetzt auf dieses Urteil hingewiesen und gleichzeitig angekuendigt, nach einer angemessenen uebergangszeit zukuenftig im Rahmen seiner Strassenkontrollen auch zu pruefen,
ob Fahrer von LKWs die vor uebernahme eines mit einem EG-Kontrollgeraet ausgestatteten Fahrzeugs geleisteten Anreise- oder Lenkzeiten in das Schaublatt als "sonstige Arbeitszeiten" eingetragen haben.

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Urteil: Ladungssicherung -1-

Das Oberlandesgericht Stuttgart verurteilte einen Werkmeister zu einer Geldbusse, nachdem das von ihm beladene Fahrzeug in einer scharfen Linkskurve bei einer Geschwindigkeit von 16 km/h umstuerzte (27.12.1982, 1 Ss 858/82).
Der Beklagte, Mitarbeiter einer Herstellerfirma, hatte einen Anhaenger mit Kammerfilterpressen kopflastig beladen und nur mit Kanthoelzern gegen Verrutschen gesichert.
Halter des Fahrzeugs war zwar die Spedition, aber sie hatte die Herstellerfirma mit der verkehrssicheren Beladung beauftragt.
Somit gelten als Verantwortliche nicht nur Halter oder Fuehrer des Fahrzeugs, sondern auch der Beklagte, der im Rahmen seiner Aufgaben das Fahrzeug beladen hat.
OLG Stuttgart (27.12.1982, AZ: 1 Ss 858/82)

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Urteil: Ladungssicherung -2-

Das Oberlandesgericht Duesseldorf verurteilte einen Einsatzleiter, da er zugelassen hatte, dass mit einem Lkw nebst Tieflader ein Radlader (Schaufellader) transportiert wurde (18.7.1989, 5 Ss (OWI) 274/89).
Der Radlader war lediglich an beiden Hinterraedern mit einem Keil abgesichert.
Der Beklagte vertraute darauf, dass schon seit Jahren so transportiert worden sei, und dass der Lader durch sein Eigengewicht hielte .
Sachverstaendige der Dekra stellten jedoch fest, dass jedes Rad des Radladers mit drei am Boden befestigten Keilen haette abgesichert werden muessen, um ein Abrutschen zu verhindern.
OLG Duesseldorf (18.07.1989, AZ: 5 Ss (OWI) 274/89)

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Urteil: Ladungssicherung -3-

Im Urteil des Oberlandesgerichtes Koblenz ging es um einen Transport von Mauersteinen, die in 2 Lagen die Bordwaende ueberragten (6.9.1991, 1 Ss 265/91).
Die oberste Lage war durch ein Verpackungsband horizontal umreift.
Eine Verbindung der Steine mit der Palette durch vertikale Baender erfolgte nicht .
Die Ladung galt damit als unzureichend gesichert.
OLG Koblenz (06.09.1991, AZ:1 Ss 265/91)

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Urteil: Ladungssicherung -4-

Auch Versender fuer Ladungssicherung verantwortlich
Das Oberlandesgericht Celle hat das Bussgeld fuer den Lademeister eines Stahlwerks bestaetigt.
Im vorliegenden Fall wurde ein Lkw mit Stahlteilen beladen, die rund 24 Tonnen wogen.
Waehrend einer Polizeikontrolle wurde festgestellt, dass die Ladungssicherung mit sechs Zurrgurten formschluessig an der Stirnwand nicht ausreiche.
Grund:
Es wurde keine Antirutschmatte verwendet und die Stirnwand haette nur rund 60 Prozent des Ladungsgewichts aufhalten koennen.
Das Amtgericht verurteilte den betroffenen Lademeister des Stahlwerks zu einer Geldbusse von 75 Euro, weil er die Inbetriebnahme des Lkw zugelassen hatte,
obwohl dieser nicht verkehrssicher war.
Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde ein, die vom OLG Celle (Az 322 Ss 39/07) zurueckgewiesen wurde.
Das Gericht begruendete seine Entscheidung so: Die Pflicht zur Ladungssicherung treffe neben Fahrer und Halter auch jede andere fuer die Ladung verantwortliche Person, also alle, die mit dem Ladevorgang befasst sind.
Das OLG reduzierte das Bussgeld aber auf 50 Euro.

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Urteil: Ladungssicherung -5-

LKW-Fahrer ist fuer Ladungssicherung verantwortlich.
Die Klaegerin war mit dem Transport einer 18 Tonnen schweren Presse beauftragt.
Als in einem Verkehrskreisel die Haltegurte rissen, rutschte die Presse vom Auflieger und wurde erheblich beschaedigt. Die Kaskoextraversicherung verweigerte jedoch die Schadensregulierung unter Berufung auf grobe Fahrlaessigkeit. Daraufhin verklagte die Transportfirma die Versicherung auf Zahlung. Das OLG Saarbruecken stellte dazu klar, dass der Fuehrer eines LKW fuer die sachgemaesse Verladung verantwortlich sei.
Er habe sich vor Fahrtantritt von der verkehrssicheren Verladung zu ueberzeugen. Allein die Tatsache, dass der Verlademeister staendig Gegenstaende dieser Art verlade, fuehre nicht dazu, dass sich der Fahrer auf dessen Vorschlaege zur Ladungssicherung verlassen duerfe.
Unter Umstaenden muesse er sogar nachrechnen, ob die Ladungssicherung ausreichend sei.
Selbst wenn die gewaehlte Art der Ladungssicherung allgemein brachenueblich und alltaeglich sei, so entlaste dies die Klaegerin nicht, so die Richter des Oberlandesgerichts.
Ein branchenuebliches Vorgehen koenne das Fehlverhalten eines Transporteurs jedenfalls dann nicht als weniger schwerwiegend erscheinen lassen, wenn notwendige, naheliegende und wirtschaftlich zumutbare Sicherheitsvorkehrungen unterlassen wuerden.
OLG Saarbruecken
Urteil vom 22. Dezember 2004
AZ: 5 U 393/04

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Urteil: Hand am Handy-Kopfhoerer erlaubt

Wer waehrend des Autofahrens des besseren Verstehens wegen mit der Hand auf den separaten Ohrhoerer seines Mobiltelefons drueckt, verstoesst nicht gegen das Handyverbot am Steuer eines Fahrzeugs.
Allerdings nur, wenn das Mobiltelefon dabei in einer Handyvorrichtung liegt und das Signal zum Hoerer etwa ueber eine Bluetooth-Verbindung uebertragen wird.
Das hat jetzt das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden. Nach dem Wortlaut der Strassenverkehrs-Ordnung handelt ein Fahrzeugfuehrer ordnungswidrig, wenn er vorsaetzlich oder fahrlaessig ein Mobil- oder Autotelefon benutzt, indem er hierfuer das Mobiltelefon oder den Hoerer des Autotelefons aufnimmt oder haelt.
Die Benutzung eines Earsets ist allerdings nicht mit der Aufnahme oder dem Halten des Hoerers eines Autotelefons gleichzusetzen, weil das Earset nicht mit der Hand gehalten werden muss, sondern eine eigenstaendige Befestigung am Kopf des Fahrers besitzt, so die Stuttgarter Entscheidung.
An dieser grundsaetzlich andersartigen Funktionsweise aendere nach Auffassung der Oberlandesrichter auch der Umstand nichts, dass im vorliegenden Fall das Earset zur Verbesserung der Hoerqualitaet vom Betroffenen mit der rechten Hand ans Ohr gedrueckt wurde.
Der Gesetzgeber waere fuer diesen Fall verpflichtet gewesen, die Voraussetzungen der Sanktionierung so genau zu umschreiben, dass sich Tragweite und Anwendungsbereich der Norm durch eine nachvollziehbare Auslegung ermitteln lassen.
Weil dem aber nicht so ist, sei die Umdefinition jeglicher Teilfunktion eines Autotelefons zur damit automatisch vom Verbot erfassten Gesamtanlage nicht zulaessig.
Oberlandesgericht Stuttgart
Az.: 1 Ss 187/08

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Urteil: Entziehung der Fahrerlaubnis

Ein Lkw-Fahrer fuhr auf der Bundesautobahn mit seinem Lkw, obwohl er wusste, nicht im Besitz der erforderlichen deutschen Fahrerlaubnis zu sein, da diese ihm vorher entzogen wurde. Gleichwohl legte er den kontrollierenden Beamten Papiere vor.
Dies half ihm jedoch nicht, denn die Richter gingen vom Verdacht des Fuehrerscheintourismus aus, da der Lkw-Fahrer in der Naehe der tschechischen Grenze wohnt und Tschechien als Ziel fuer den Fuehrerscheintourismus bekannt ist.
Besteht nach den Umstaenden auch nur ein vager Verdacht, dass der Fahrer im Besitz einer (auslaendischen) Fahrerlaubnis ist, so ist die vorsorgliche Entziehung dieser etwaigen Fahrerlaubnis moeglich und geboten.
Dies selbst dann, wenn keine gesicherten Erkenntnisse ueber das Bestehen einer Fahrerlaubnis vorliegen und der Lkw-Fahrer wie hier dies sogar bestreitet.
Amtsgericht Lahr
Az.: 3 Ds 6 Js 12423/07

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Urteil: Einmaliger Konsum harter Drogen

Bereits der einmalige Konsum harter Drogen - hier Amphetamin - begruendet die fehlende Eignung zum Fuehren eines Kraftfahrzeuges.
Die stimulierende Wirkung sogenannter harter Drogen vermittelt naemlich dem Konsumenten den unzutreffenden Eindruck besonderer Leistungs- und Konzentrationsfaehigkeit.
Damit einher geht eine im Strassenverkehr nicht hinnehmbare Risikobereitschaft.
In Verbindung mit dem Suchtpotenzial harter Drogen ergeben sich hieraus fuer andere Verkehrsteilnehmer besondere Gefahren, die die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen.
Oberverwaltungsgericht Koblenz
Az.: 10 B 10715/08.OVG

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Urteil: Geschwindigkeitsueberschreitung im Minutentakt

ueberschreitet ein Fahrzeugfuehrer innerhalb kuerzester Zeit (Minutenabstand) mehrfach die zulaessige Hoechstgeschwindigkeit,
so kann der Fahrzeugfuehrer deshalb nur einmal ein Bussgeld erhalten. Es liegt eine Geschwindigkeitsueberschreitung vor.
Oberlandesgericht Koeln
Az.: Ss 259/04 (B)

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Urteil: Kein Fahrverbot fuer Berufskraftfahrer

Einem Berufskraftfahrer, der wegen fahrlaessiger Gefaehrdung des Strassenverkehrs zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist, muss nicht automatisch der Fuehrerschein entzogen werden.
Dies jedenfalls dann nicht, wenn dieser nicht vorbestraft ist und wenn seit der einzig verurteilten Tat jetzt mehr als ein Jahr vergangen
ist und der Kraftfahrer in dieser Zeit schon wieder 125.000 Kilometer voellig beanstandungsfrei zurueckgelegt hat.
Auch die Anordnung eines Fahrverbots kommt in solchen Faellen, bei einem einmaligen Versagen, nicht in Betracht.
Landgericht Muenchen I
Az.: 26 Ns 497 Js 109 227/03

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Urteil: Urlaubsabgeltung bei Krankheit

Die Ansprueche auf Gewaehrung und Abgeltung des gesetzlichen Urlaubs erloeschen nicht,
wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahrs und/ oder des uebertragungszeitraums sowie darueber hinaus arbeitsunfaehig erkrankt ist.
Bundesarbeitsgericht
Az.: 9 AZR 477/07

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Urteil: Diebstahl Navi, Anspruch auf Ersatz der Navi-CD

Wird ein im Fahrzeug eingebautes Navigationsgeraet nebst der dazugehoerigen CD bei einem Einbruchdiebstahl in dieses Fahrzeug entwendet,
so muss die Teilkaskoversicherung nicht nur das gestohlene Navigationsgeraet ersetzen, sondern auch die dazugehoerige CD.
Beide Teile bilden eine Einheit.
Die CD ist nicht nur reiner Datentraeger, sondern bildet zu dem Navigationsgeraet eine Einheit.
Amtsgericht Duesseldorf
Az.: 231 C 14006/08

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Urteil: Alkohol Kontrolle

Das Ergebnis einer Atemalkoholmessung bei einer Verkehrskontrolle ist nur dann zulaessig, wenn die zwischen dem letzten Trinken und der Messung vorgeschriebene 20-minuetige Mindestwartezeit eingehalten wurde.
Auf dieses vom Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe veroeffentlichte Urteil weisen die Verkehrsanwaelte (Arge Verkehrsrecht im DAV) hin.
Danach stellt sich erst nach Ablauf dieses gesetzlich vorgegebenen Zeitraums ein "definiertes Verhaeltnis zwischen Atemalkohol- und Blutalkoholkonzentration" ein.
Ausserdem sei die Messung dann auch nur noch in geringem Mass von kurzfristigen Schwankungen betroffen, so die Richter.
Im behandelten Fall war ein 52-jaehriger Autofahrer in eine Polizeikontrolle geraten. Beim "Blasen" wurde eine Atemalkohol-Konzentration von 0,52 Promille (0,26 Milligramm pro Liter Luft/mg/l) nachgewiesen.
Das Amtsgericht hatte eine gegen ihn ausgesprochene Strafe von 250 Euro Bussgeld und einem vierwoechigen Fahrverbot bestaetigt.
Das OLG sprach den Autofahrer nun frei.
Nach Auffassung des OLG konnte im vorliegenden Rechtsstreit die sichere Einhaltung der Warte- und Kontrollzeiten nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden.
Die Polizisten hatten im Messprotokoll keine eindeutigen Zeitangaben vermerkt.
Die spaeter vom Amtsgericht vorgenommene Rekonstruktion beruhe nur auf einer "zweifelbehafteten Schaetzung" der abendlichen Ablaeufe,
heisst es in der Begruendung. Im Fall des 52-Jaehrigen war der bei 0,25mg/l liegende Gefahrengrenzwert fuer Alkohol in der Atemluft nur um 0,01 mg/l ueberschritten gewesen.
OLG Karlsruhe
Aktenzeichen: 1 Ss 30/04 - Urteil vom 19.04.2004

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Urteil: Rotlicht Irrtum

Das ueberfahren einer roten Ampel muss nicht zwangslaeufig ein Fahrverbot zur Folge haben.
Dies gilt beispielsweise bei direkt nebeneinander gehaengten Lichtsignalen und einem irrtuemlich wahrgenommenen "Gruen" fuer eine andere Fahrbahn. Das geht aus einem jetzt von den Verkehrsanwaelten (Arge Verkehrsrecht im DAV) veroeffentlichten Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hervor.
Eine Frau hatte eine rote Ampel an einer Kreuzung ueberfahren und einen Unfall verursacht.
Sie behauptete, die fuer eine Parallelstrasse geltende Ampel im Blick gehabt zu haben und nach deren Gruenschaltung irrtuemlich losgefahren zu sein. Gleichwohl sprach die erste gerichtliche Instanz neben einer Geldbusse von 125 Euro ein Fahrverbot von einem Monat aus.
Das OLG hob mit seinem Beschluss die Entscheidung des Amtsgerichts auf.
Die Richter begruendeten ihre Aufhebung damit, dass die Vorinstanz voreilig entschieden und die Argumente der Frau nicht ausreichend geprueft habe.
Vielmehr muesse das Gericht in jedem Einzelfall pruefen, ob ein so genanntes Augenblicksversagen zu dem Rotlichtverstoss gefuehrt habe.
Auch muessten die Folgen des Fahrverbots fuer den Autofahrer sowie moegliche langwierigen koerperliche oder seelische Unfallfolgen beruecksichtigt werden.
OLG Koblenz
Aktenzeichen: 1 Ss 333/03 - Urteil vom 10.05.2004

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Urteil: Aufhebung eines Fahrverbots Ausnahme

Ein gerichtlich verhaengtes Fahrverbot fuer einen Temposuender kann nur in seltenen Ausnahmefaellen aufgehoben oder verkuerzt werden.
Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hervor, auf das die Verkehrsanwaelte (Arge Verkehrsrecht im DAV) verweisen.
Demnach kann es Ausnahmen nur bei einer "aussergewoehnlichen Haerte" wie etwa beim drohenden Verlust der beruflichen Existenz geben.
Der Mann hatte auf einer Autobahn die zulaessige Hoechstgeschwindigkeit um 67 km/h ueberschritten. Die Bussgeldstelle setzte eine Geldbusse von 345 Euro und ein Fahrverbot von zwei Monaten fest.
Der Fahrer legte Widerspruch ein: Er sei beruflich auf den Fuehrerschein angewiesen.
Das Amtsgericht hatte Mitleid: Es halbierte das Fahrverbot auf einen Monat und verdoppelte zum Ausgleich die Geldbusse.
Das Oberlandesgericht machte diesen in der Praxis haeufigen "Handel" aber nicht mit.
Das OLG forderte nach der Beschwerde einer Staatsanwaltschaft ein Amtsgericht auf, bei einem Autofahrer zu pruefen,
ob er bei einem Fahrverbot seine Arbeit tatsaechlich verloere, andernfalls koenne es nicht verkuerzt werden.
Ein Autofahrer muesse bei einer vorsaetzlichen Geschwindigkeitsueberschreitung den Denkzettel tatsaechlich spueren, betonten die Koblenzer Richter.
Blosse berufliche Nachteile oder Unannehmlichkeiten reichten fuer eine Verkuerzung des Fahrverbots nicht aus.
OLG Koblenz
Aktenzeichen: 2 Ss 15/04 - Urteil vom 17.08.2004

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Urteil: Bussgeldbescheid per Post ausreichend

Die Zustellung eines Bussgeldbescheids per Briefpost ist voellig ausreichend.
Verkehrssuender - ob Schnellfahrer oder Falschparker - koennen sich vor einer Strafe deshalb nicht mit der Behauptung herausreden,
sie haetten den Brief der Bussgeldstelle nicht erhalten.
Nach einem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (VwGH), auf das die Verkehrsanwaelte (Arge Verkehrsrecht im DAV) verweisen,
darf die Behoerde einen Anhoerungsbogen an den Verkehrssuender mit einfachem Brief verschickt.
Bei einer Ordnungswidrigkeit gebe es keine Notwendigkeit zu einer foermlichen Zustellung per Einschreiben. Im verhandelten Fall hatte die Stadt Frankfurt einem Autofahrer ein Fahrtenbuch auferlegt,
weil er nach einem Verstoss nicht mitgeteilt hatte, wer sein Auto gesteuert hat.
Dagegen klagte der Mann mit der Begruendung, er habe den von der Stadt verschickten Anhoerungsbogen nicht erhalten.
Somit habe er an der Aufklaerung des Sachverhalts nicht mitwirken koennen.
Die Kasseler Richter urteilten dagegen, die Behoerde habe den Mann mehrmals angeschrieben und somit alles Zumutbare getan, um den Fahrer zu ermitteln.
Hessischer VwGH
Aktenzeichen: 2 UE 582/04 - Urteil vom 23.03.2005

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Urteil: Ausrede "Aus Sorge" wirkt nur selten

Die Sorge um ein krankes Kind allein ist noch kein Grund, ein Tempolimit zu missachten. Nur wenn die sofortige Hilfe "zwingend erforderlich" ist, darf ein Autofahrer ausnahmsweise schneller fahren als erlaubt.
Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in einem von den Verkehrsanwaelten (Arge Verkehrsrecht im DAV) veroeffentlichten Beschluss entschieden.
Im vorliegenden Fall war ein Vater bei Karlsruhe mit 61 km/h durch eine 30-Kilometer-Zone gefahren und geblitzt worden.
Er sollte deshalb 125 Euro Bussgeld zahlen und ein einmonatiges Fahrverbot erhalten.
Dagegen legte er Einspruch ein. Vor dem Amtsgericht Karlsruhe argumentierte der Mann, er sei kurz zuvor ueber einen Sturz seines behinderten Kindes unterrichtet worden.
Aus Sorge um das Kind habe er bei der sofortigen Heimfahrt geltende Tempolimits missachtet. Weil der Mann schon mehrfach wegen zu schnellem Fahren aufgefallen war,
wollten die Amtsrichter dieser Erklaerung nicht folgen. Das OLG entschied dagegen nur, dass das Amtsgericht die Sache erneut verhandeln
und den Sachverhalt umfassend aufklaeren muss. Eile ein Vater zu seinem verletzten Kind, so handle er aus Sorge um dessen Leben oder Gesundheit - in einem solchen Fall duerfe es kein Fahrverbot geben.
Das gelte aber nicht fuer jeden Hilferuf.
Ob in dem Fall die sofortige Hilfe des Vaters noetig war, muesse das Amtsgericht sorgfaeltig pruefen, um Missbrauch auszuschliessen.
OLG Karlsruhe
Aktenzeichen: 1 Ss 81/05 - Urteil vom 08.08.2005

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Urteil: Anhoerungsbogen muss innerhalb zwei Wochen zugestellt sein

Eine Verkehrsbehoerde muss einen Fahrzeughalter innerhalb von zwei Wochen von einem Verkehrsverstoss in Kenntnis setzen, damit er die Frage,
wer das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gefuehrt hat, noch zuverlaessig beantworten kann.
Ein entsprechender angemessener Ermittlungsaufwand sei der Behoerde zumutbar, entschied das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt/Oder nach einer Mitteilung der Verkehrsanwaelte (Arge Verkehrsrecht im DAV).
Die Strassenverkehrsbehoerde kann die Fuehrung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung des Fahrzeugfuehrers nach einem Verkehrsverstoss nicht moeglich war,
obwohl sie diesbezueglich alle angemessenen Mittel ergriffen hat, die der Schwere des Verkehrsverstosses angemessen
waren und erwartungsgemaess Erfolg haben konnten.
Nicht angemessen sei, so das VG in seiner Begruendung, dass der Fahrzeughalter bei einer erheblichen Geschwindigkeitsueberschreitung
(hier in einer 30-Zone mit 56 km/h) erst drei Wochen nach der Tat einen Anhoerungsbogen erhaelt,
auf seine sofortige Nachfrage erst weitere sechs Wochen spaeter ein unscharfes Bild zur Identifizierung, und ihm dann,
weil er den Fahrer nicht erkennen kann oder will, die Fuehrung eines Fahrtenbuchs auferlegt wird.
Ausnahmsweise koenne von der Einhaltung der Zweiwochenfrist abgewichen werden, wenn die verzoegerte Ermittlungshandlung fuer die unterbliebene oder
verspaetete Ermittlung des Taeters nicht ursaechlich gewesen ist und daher eine zeitlich fruehere Anhoerung des Halters zu keinem
anderen Ermittlungsergebnis gefuehrt haette, so das VG weiter.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor und erfolgte - wie in diesem Fall - die Anhoerung erst vier Wochen nach dem Verkehrsverstoss,
kann eine Fahrtenbuchauflage nicht mehr angeordnet werden.
VG Frankfurt/Oder
Aktenzeichen: 2 L 116/06 - Urteil vom 26.06.2006

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Urteil: Fahren mit Sandalen darf nicht geahndet werden

Wer einen LKW mit Sandalen lenkt, darf nicht mit einem Bussgeld belegt werden.
Das gilt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Celle zumindest dann, wenn Dritte nicht geschaedigt, gefaehrdet oder belaestigt werden.
Im entschiedenen Fall lenkte ein LKW-Fahrer sein Fahrzeug mit Schuhen, die vorn geschlossen, aber hinten offen waren und keinen Fersenriemen hatten.
Das Amtsgericht (AG) hatte den LKW-Fahrer unter Hinweis auf die Unfallverhuetungsvorschrift fuer Fahrzeuge, in der vorgeschrieben wird,
dass beim Fuehren eines LKW's Schuhwerk getragen werden muss, das den Fuss umschliesst, mit einem Bussgeld in Hoehe von 57,50 Euro belegt.
Das OLG hat dieses Urteil aufgehoben, weil das Fahren ohne geeignetes Schuhwerk nicht ausdruecklich verbiete, erlaeutern die Verkehrsanwaelte (Arge Verkehrsrecht im DAV).
Grundsaetzlich sei dem AG zuzustimmen, dass es mit den Pflichten eines sorgfaeltigen Kraftfahrzeugfuehrers unvereinbar ist,
ein KFZ ohne oder mit ungeeignetem Schuhwerk zu fuehren.
Das Fahren mit Sandalen koenne infolge eines Abrutschens von den Pedalen mit erheblichen Risiken verbunden sein.
Wird dadurch ein weiterer Verkehrsteilnehmer geschaedigt, gefaehrdet oder auch nur belaestigt,
koenne der Fahrzeugfuehrer auch strafrechtlich oder bussgeldrechtlich fuer einen dadurch verursachten Schaden verantwortlich sein.
Ein solches Ereignis sei nach den getroffenen Feststellungen hier jedoch nicht eingetreten.
OLG Celle
Aktenzeichen: 322 Ss 46/07 - Urteil vom 13.03.2007

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